Verantwortlich: (Vereinsjugendleiter)

Stand: 14.11.2001

 

Präambel:

Das zuständige Gremium, der Vorstand des MAC Königsbrunn e.V., hat bei seiner Sitzung am 18.04.2002 die Jugendordung einstimmig angenommen.

 

§1 Der MAC Königsbrunn e.V. erkennt die Jugendordnungen des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und der im MAC Königsbrunn vertretenen Fachverbände an.

§2 Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 27 Jahre, die Vereinsmitglieder sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend

  1. Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Jugendpflege und die Förderung der sportlichen und überfachlichen Jugendarbeit unter Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen (z. B. spartenübergreifend) im Rahmen der Vereinssatzung.

  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

  3. Zusammenarbeit mit der städtischen Jugendpflege und anderen Jugendgruppen und -organisationen.

 

§ 4 Organe der Vereinsjugend

Die Organe der Vereinsjugend sind:

  1. der Vereinsjugendtag

  2. die Vereinsjugendleitung

 

§ 5 Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage (Mitgliederversammlungen der Vereinsjugend). Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

 

  1. Der Vereinsjugendtag bestehet aus:

    a) der Vereinsjugendleitung

    b) allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 27 Jahren)

    c) allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins

    Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Vereinsjugendleitung mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.

  2. Die Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:

    a) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung

    b) Entlastung der Vereinsjugendleitung,

    c) Wahl der Vereinsjugendleitung,

    d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  3. a) Der ordentliche Vereinsjugendtag und die Neuwahlen der Vereinsjugendleitung finden im jährlichen Turnus und zwar immer vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.

    b) Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in „§ 8 Mitgliederversammlung“ entsprechende Anwendung.

    c) Der Vereinsjugendtag wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.

 

§ 6 Vereinsjugendleitung

  1. 1. Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

    a) dem Vereinsjugendleiter/in,

    b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Jugendleitern,

    c) zwei Jugendsprechern,

    d) Beisitzern.

  2. Der Vereinsjugendleiter und seine zwei gleichberechtigten stellvertretenden Jugendleiter sind stimmberechtigtes Mitglieder im Vorstand des Vereins.

  3. Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

  4. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Jugendleiter/in eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

  5. Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.

  6. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden vom Vereinsjugendtag auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

 

§ 7 Änderungen / Sonstiges

  1. Soweit vorstehend keine Vorschriften erlassen sind, gilt die Satzung des Vereins. Die Jugendordnung darf der Vereinssatzung und ihren Ordnungen nicht widersprechen.

  2. Bei den Abstimmungen gibt es keine Stimmenthaltung. Beschlüsse in allen Jugendgremien werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Alle Jugendgremien sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

  3. Nur vom Vereinsjugendtag können Änderungen der Jugendordnung mit zwei Drittel, die Auflösung der Jugendordnung mit drei Viertel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Wobei die Änderungen bzw. die Auflösung dann in der schriftlichen Einberufung zum Vereinsjugendtag als Tagesordnungspunkt zu ersehen sein muss.

  4. Jugendordnungsänderungen oder Auflösung der Jugendordnung werden erst nach Bestätigung durch den Vorstand wirksam.

  5. Die Jugendordnung wurde am 17. April 2002 vom Vereinsjugendtag beschlossen, am 18. April 2002 vom Vorstand angenommen und tritt am 01. Mai 2002 in Kraft.

 

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